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Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

Metallbau Anton Fuchs GmbH

Stand März 2023

1. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz "AGB")

1.1 Unsere AGB gelten für sämtliche Vereinbarungen mit Auftraggeber (kurz "Besteller") über Leistungen, die von uns als Auftragnehmer erbracht werden.

1.2 Die AGB gelten für alle Vereinbarungen, Verträge und Geschäftsbeziehungen mit Bestellern.

1.3 Allen Vereinbarungen zwischen Bestellern und uns - auch für künftige Lieferungen und Leistungen - liegen ausschließlich die AGB in deren jeweils aktueller Fassung zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Angebote sind daher unverbindlich. Ein verbindlicher Vertragsabschluss kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder aber mit Beginn unserer Arbeiten.

2.2 Unsere Angebote werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Irrtümer sind vorbehalten.

3. Preisstellung

3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3 Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.

3.4 Davon abweichende Preisvereinbarungen sowie Rabatte und Zahlungskonditionen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3.5 Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.6 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.7 Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 15% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung. Tritt bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so können wir den vereinbarten Preis entsprechend diesen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang ändern. Die geänderten Kostenfaktoren werden wir dem Besteller auf dessen Verlangen nachweisen. Dies gilt nicht für Besteller, die Verbraucher sind, oder, wenn ausdrücklich und schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.

3.8 Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich.

3.9 Die Preise für Feuerverzinkung verstehen sich ab Werk verzinkt gewogen. Berechnet wird das bei uns oder des Lieferanten ermittelte verzinkte Gewicht. Die Preise für Pulverbeschichtungen sind flächen-, oder stückbezogen. Die Fläche wird von uns entweder durch die Abwicklung oder die Abmessungen der Bauteile ermittelt. Bei gewichts-, mengen oder flächenmäßigen Abweichungen der Anlieferung vom ursprünglichen Auftrag kommen die Werte der tatsächlich verarbeiteten Ware bei der Verrechnung zur Anwendung.

4. Behelfsmäßige Instandsetzung

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar.

5.2 Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3 Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.4 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5 Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6 Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.8 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

5.10 Schecks werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit zahlungshalber angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Auslandszahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten.

5.11 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem unternehmerischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so können wir binnen angemessener Frist gemäß § 1052 ABGB vom Besteller die Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung, Vorausleistung oder Barzahlung bei Abholung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und allenfalls Schadenersatz verlangen. Wir behalten uns auch vor, einen Auftrag nur gegen Vorkasse anzunehmen oder Aufträge in Teilen abzurechnen.

5.12 Gerät der Besteller mit einer fälligen Teilzahlung in Verzug, können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und nach fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und allenfalls Schadenersatz verlangen.

5.13 Das Recht auf Aufrechnung mit unseren Forderungen ist für Besteller, die Unternehmer sind, ausgeschlossen. Besteller, die Verbraucher sind, können nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen oder mit Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Bestellers stehen, aufrechnen.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Besteller alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

6.2 Insbesondere hat der Besteller vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Bausubstanz, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3 Bei Kran und Hebearbeiten hat der Besteller dafür zu sorgen, Zu- und Einfahrten und Aufstellflächen sowie den Erfüllungsort den Anforderungen der Kran- und Hebeeinrichtungen entsprechend vorzubereiten.

6.4 Kommt der Besteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.5 Der Besteller hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

6.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Besteller auf dessen Kosten beizustellen.

6.7 Der Besteller haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind.

6.8 Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

6.9 Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7. Leistungsausführung

7.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Bestellers zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.3 Wünscht der Besteller nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7.4 Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Leistungsfristen und Termine

8.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.3 Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

9.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

9.2 Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

9.3 Schutzanstriche halten drei Monate.

10. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

Bei Abholung oder Versand von Waren geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Im Falle der Abholung durch den Besteller von der Metallbau Anton Fuchs GmbH, ist der Auftraggeber alleine für die Entladung oder die Verladung, Sicherung und Verpackung der Ware verantwortlich und hat hierfür durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Soweit Hilfskräfte der Metallbau Anton Fuchs GmbH beigezogen werden, ist das Verhalten dieser Personen dem Auftraggeber als Verantwortlichen für die Verladung und Sicherung der Ware zuzurechnen.

Die Gewährleistung endet spätestens mit der vom Gesetzgeber festgelegten Frist. Fristbeginn ist bei Lieferbereitschaft/Auslieferung. Der Metallbau Anton Fuchs GmbH muss die Möglichkeit einer Begutachtung gegeben werden. Stellt sich während der Begutachtung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Metallbau Anton Fuchs GmbH heraus, dass der angezeigte Mangel nicht auf ein Verschulden der Auftragnehmer zurückzuführen ist, behält sie sich die Berechnung der dadurch entstandenen Kosten vor. Rücksendungen von Waren bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat weder die auf die Ware verwendeten Bearbeitungskosten zu ersetzten noch sonstige Nachteile, die auf den Mangel der gelieferten Ware zurückgehen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schadenersatzansprüche. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz. Kann ein der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler trotzdem nicht beseitigt werden (Fehlschlagen der Nachbesserung), so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.

Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind auch hinsichtlich Folgeschäden, ausgeschlossen. Eine Haftung für vertragsuntypische und daher praktisch nicht vorhersehbare Schäden wird ausgeschlossen. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Kundenangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen oder das Grundmaterial auf seine Eignung hin zu untersuchen. Erteilen wir dennoch Auskünfte, so erfolgen diese unverbindlich nach bestem Wissen unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11. Unser geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen Schadenersatz ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.

Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

im Bereich der Pulverbeschichtung.

Stand März 2023

Es gilt für die Pulverbeschichtung die AGB´s der Metallbau sofern die AGB´s der Pulverbeschichtung nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.

1. Lohnbeschichtung

1.1. Wird vom Auftraggeber nur der Farbton, nicht aber Lieferant, Artikel, Glanzgrad bzw. Oberfläche spezifiziert,  wird das standardmäßig verarbeitete Pulver verwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung von Pulver identer Charge eine Übereinstimmung des Farbtons mit der Beschichtung anderer Beschichtungsunternehmen nicht gewährleistet ist.  Dies gilt im Speziellen für Metallicpulver. Die Metallbau Anton Fuchs GmbH (kurz: Auftragnehmer) gewährleistet nicht dafür, dass der ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht. Dies ist durch den Auftraggeber im Bedarfsfall abzuklären und ggf. durch Bemusterung sicherzustellen.

1.2. Hinsichtlich der Oberflächenqualität gelten (sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde) die hausinternen Qualitätsrichtlinien angelehnt an branchenübliche Normen.

1.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder Dritten zur Beschichtung angelieferte/bereitgestellte Ware hinsichtlich einwandfreier Beschaffenheit des Materials und der Richtigkeit der Teile (Anzahl, Menge, Abmessungen) zu kontrollieren.

1.4. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich bestätigt wurde. Eine Dokumentationspflicht besteht nur, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

1.5. Der Auftraggeber hat bei Konstruktionen und Profilen dafür zu sorgen, dass Bohrungen und Öffnungen zum einwandfreien aufhängen vorgesehen sind. Entsprechen die Bohrungen und Öffnungen nicht, hat der Auftraggeber allfällige Mehrkosten zu ersetzen.

1.6. Der Auftragnehmer zeichnet für thermische Verformungen, Risse und dergl., sowie Beeinträchtigung der Passgenauigkeit und Maßhaltigkeit, die sich während der Bearbeitung ergibt, nicht verantwortlich, sofern diese nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden

1.7. Der Auftraggeber hat die Ware frei von Oberflächenmängeln z.B. Dellen, Kratzern, Spänen und Verunreinigungen z.B.  Markierungsstifte, Schneidstiftrückstände, Schmiermittel, Silikon, Reste von Klebebändern und ähnliches, anzuliefern. Entspricht die übergebene Ware nicht oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich.

1.8. Trotz sorgfältigster Behandlung können Oberflächenstörungen wie Bläschenbildung und Ausgasungen auf feuerverzinkten, galvanisch verzinkten, sandgestrahlten oder entlackten Untergründen, auf eloxiertem Material, auf Gussteilen nicht ausgeschlossen werden.  Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar!

1.9. Die Beschichtung von Stahlteilen, Niro-Teilen und bereits beschichteten Materialien erfolgt generell ohne Garantie und Gewährleistung.

2. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

2.1. Waren mit offensichtlichen (ab 3 Metern Abstand ersichtlich), optischen Mängel dürfen nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden und sind sofort schriftlich zu rügen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Wird beschichtetes Material weiterverarbeitet oder montiert bzw. seinem Bestimmungszweck zugeführt, gilt die Lieferung als akzeptiert.

2.2. Branchenübliche und herstellungsbedingte Toleranzen bei Farben, Glanzgraden und Strukturen sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Dies gilt auch bei Abweichungen von evtl. vorher angefertigten Mustern.

2.3. Die Pulverbeschichtung von Eisen/Stahl erfolgt generell ohne Garantie oder ohne Gewährleistung.

2.4. Es dürfen aus einem Abstand von 3 m (bei Erzeugnissen für Innenanwendungen) oder 5 m (bei Erzeugnissen für Außenanwendungen) keine Blasen, Krater, Nadelstiche oder Kratzer sichtbar sein.

2.5. Für die Einhaltung der unter Punkt 1. Lohnbeschichtung beschriebenen Spezifikationen ist der jeweilige Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer schließt die Haftung und Gewährleistung für fehlerhafte Beschichtungen auf Grund nicht entsprechenden Rohmaterials aus und behält sich das Recht vor, etwaige Schäden an Produktionsanlagen und entstehenden Zusatzaufwänden in Rechnung zu stellen.

Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass das Technische Verfahren für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird nicht übernommen. Ebenfalls wird von uns keine Gewährleistung für jegliche Eigenschaften übernommen für das uns vom Kunden beigestellte Grundmaterial, soweit Eigenschaften des vom Kunden gestellten Grundmaterials zu Qualitäts- oder Haltbarkeitseinbußen führen können, Beispielsweise durch Korrosion, Zunderschichten, Grundierungen, fehlende Temperaturbeständigkeit, ungebrochene Schnitt- und Laserkanten, ungeeignete Zink- bzw. Eloxalschichten, ungeeignete Gussteile, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wassereinflüsse oder Lackunverträglichkeiten sowie Überbeschichtungen jeglicher Art.

3. Feuerverzinkte Ware

3.1. Beim Beschichten von feuerverzinkter Ware kann es, je nach Qualität des Stahles sowie der Zinkschicht, zu Ausgasungen beim Einbrennen kommen. Dies kann nicht ausgeschlossen werden und zu Krater-und Blasenbildung in der Beschichtung führen. Die Zinkschicht kann zudem die Haftung verringern. Daher wird keine Gewährleistung auf das optische Erscheinungsbild und die Haftung der Beschichtung von verzinkten Waren übernommen.

Um trotzdem eine hohe Qualität zu gewährleisten, Tempern wir jedes Werkstück (gegen Aufpreis). Dadurch Gast das verzinkte Material vorab aus.

Der Auftraggeber kann zusätzlich noch darauf achten, dass Zinknasen und tropfen bei den Werksstücken vermieden werden.

3.2. Bei einer Vereinbarung über den Leistungsgegenstand „Pulverbeschichtung feuerverzinkter Oberflächen“ gelten zusätzlich die „internationalen Qualitätsrichtlinien für die Beschichtung von Bauteilen aus Stahl der GSB International“.

4. Stahl

4.1. Es wird keine Gewährleistung für Beschichtungen auf unverzinkte Stahlbauteile im Außenbereich gewährt. Edelstahlbeschichtung nur auf Anfrage.

5. Gusswerkstoff

5.1. Das Pulverbeschichten von Gussteilen kann zu Problemen hinsichtlich Haftung, erhöhter Korrosionsanfälligkeit und Ausgasungen beim Einbrennen führen. Es wird keine Gewährleistung auf die Beschichtung von Gusswerkstoffen übernommen.

6. Überbeschichten von beschichteten Teilen

6.1. Pulverbeschichtete Werkstücke:

  • Wenn die Haftung zwischen Untergrund und Pulverbeschichtung ausreichend und die Beschichtung Tragfähig ist, muss die Beschichtung bei neu Lackierung nicht vollständig entfernt werden. Die Oberfläche wird nur durch mechanisches anschleifen aufgeraut um die Haftung der neuen Beschichtung zu gewährleisten.

6.2. Beschichtete Werkstücke (die keine Pulverbeschichtung sind):

  • Bei jedem Beschichteten Material die keine eindeutige Pulverbeschichtung aufweist, muss die Beschichtung mittels mechanisches Schleifen oder durch Sandstrahlen vollständig entfernt werden.

6.3. Felgen werden Grundsätzlich nur Sandgestrahlt Beschichtet.

6.4. Die Pulverbeschichtung von bereits beschichteten Werkstücken erfolgt generell ohne Garantie oder ohne Gewährleistung.

Bei Fragen bezüglich 2. Beschichtungen kontaktieren Sie uns bitte.

7. Wareneingangskontrolle

7.1. Beim Wareneingang werden nur Packeinheiten kontrolliert, abgezählt und eingelagert. Die Inhalte und Stückzahlen in den Packeinheiten müssen mit Ihrem Bestellschein übereinstimmen.

Erst bei der Aufhängung erfolgt die Qualitätskontrolle, sowie die Feststellung der Fehl- /Übermengen der einzelnen Werkstücke.

8. Verpackung

8.1. Beschichtete Materialien trocken, überdacht und ohne Sonneneinstrahlung nicht für längere Zeit mit der Verpackung einlagern.

Bei Feuchtigkeit (Kondenswasser) und Hitzeeinwirkung kann es zu Fleckenbildung oder Abdrücke durch die Verpackungsfolie auf der Beschichtung kommen.

9. Warenanlieferung und Bestellangaben

9.1. Es ist ein schriftlicher Bestellschein mit folgenden Informationen bei jeder Anlieferung von Rohwaren mitzuliefern oder vorab zu senden:

  • Firmenname und Anschrift der Bestellfirma, Kommission
  • Angebotsnummer bei jeder Teillieferung ( bei angebotenen Bestellungen)
  • Artikelbezeichnung und Materialart der zu beschichtenden Teile
  • Anzahl und Maße der zu beschichtenden Teile (wenn nötig inkl. Abwicklung)
  • Definitive Farbangabe ( RAL, NCS, etc.; Farbnummer; Glanzgrad; Struktur bzw. Effekt)
  • Aufhängebohrungen und Angaben der Sichtseiten

10. Zusätzliche Kosten

10.1. Mehrkosten Fallen bei den folgenden Punkten an:

  • Sonderfarben, dazu zählen auch viele RAL-Töne
  • Rüstzeit – Farb- Mindermengenzuschlag für Bestellungen unter 2m² per Farbe
  • Tempern – Verzinkte Materialien
  • Expresszuschlag- Beschichtung innerhalb 4 Werktagen
  • Übergröße – Max. Größe: L- 6m; B- 1,4m; H- 1,2m
  • Zweite Beschichtungen wie Klarlack und Grundierung
  • Kleinteile

Für Informationen bezüglich der Mehrkosten kontaktieren Sie uns bitte.

11. Preisstellung

Die Preise für die Beschichtung verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart – in Euro/m² Oberfläche des Werksstücks. Die Berechnung der Oberfläche ergibt sich wie folgt:

  • Bei Profilen und Kantteilen: Abwicklung x 1-seitig/ 2-seitig
  • Rahmen* ohne Füllung: (L x B) x 1-seitig
  • Rahmen* mit Stäben: (L x B) x 1,5-seitig
  • Rahmen* mit Flachstab oder Blech: (L x B) x 2-seitig

*Unter Rahmen verstehen sich auch Zäune, Tore, Geländer, Türen, Fenster, etc.

Download: AGB_2023

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